FAQ – HÄUFIGSTE FRAGEN

Wie erreiche ich die BREBAU?

Persönlich: Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 17.00 Uhr an der Schlachte 12-14 in 28195 Bremen. Freitags ist geschlossen. Bitte vereinbaren Sie mit Ihrer Ansprechperson im Vorfeld einen Termin.

Telefonisch: 0421 34962 0

Per E-Mail: Die E-Mail Adresse Ihrer Ansprechperson finden Sie auf unserer Website in der Rubrik Kontakt.

Ich suche eine Wohnung - wie komme ich an die Angebote?

Sie finden unseren aktuellen Vermietungsprozess unter Vermietung in der Rubrik Mieten. Unter Wohnungsangebote können Sie sich direkt über unsere freien Wohnungen informieren.
Bei Fragen zu Ihrer Wohnungssuche wenden Sie sich gerne an das Team der Vermietung. Telefonisch erreichen Sie uns unter 0421 34962 – 60 oder per E-Mail vermietung@brebau.de zu den Sprechzeiten montags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

Sie sind bereits Mieter*in der BREBAU und möchten innerhalb des Wohnungsbestandes umziehen? Sprechen Sie bitte Ihre*n Kundenbetreuer*in an.

Was steht u. a. in meinem Mietvertrag?

Wo bekomme ich eine Mietbescheinigung?
Wenn Sie eine Mietbescheinigung z.B. für behördliche Zwecke benötigen, melden Sie sich direkt bei der für Sie zuständigen Kundenbetreuerin oder dem zuständigen Kundenbetreuer. Die Kontaktdaten finden Sie in Ihren Mietvertragsunterlagen.

Was ist ein B-Schein und wo bekomme ich diesen?
Für manche Wohnungen ist ein Wohnberechtigungsschein oder „B-Schein“ erforderlich. Dieser sollte zum Vertragsabschluss vorliegen. Sie können das entsprechende Antragsformular, Erfordernisse und Abgabestellen finden unter: www.bauumwelt.bremen.de

Was ist eine Kaution und wie hoch ist diese?
Bei der BREBAU beträgt die Kaution zwei Kaltmieten. Die Kaution ist ein Geldbetrag, der als Sicherheit an den Vermieter gezahlt wird. Sind während der Mietzeit Beschädigungen in der Wohnung entstanden, werden diese nach Rückgabe der Wohnung mit der Kaution bezahlt. Sie wird vom Vermieter getrennt von seinem Vermögen anlegt und im Mietvertrag vereinbart.

Was ist alles in der Miete enthalten?
Die Miete setzt sich zusammen aus

  • Miete als Nutzungsentgelt für die Wohnung
  • Betriebskostenvorauszahlungen bestehend aus Kosten für Versicherungen, Müll, Wasser, Grundsteuer, Hauswart usw.
  • und ggf. Vorauszahlungen für Heizung, wenn die Beheizung durch die BREBAU erfolgt.

Ist letzteres nicht der Fall, müssen Sie mit einem Energieversorger einen Liefervertrag abschließen. Dies gilt auch für Strom, Telefon und Internet. Bei Strom und Gas ist Ihnen die BREBAU behilflich, so dass eine Versorgung ab dem Einzugstag sichergestellt ist.

Wie verhalte ich mich in meiner Wohnung (Hausordnung)?
Bei uns gilt für alle Mieter eine „Hausordnung“. Hier sind Grundregeln des Zusammenlebens festgeschrieben. Die wichtigste Regel ist: Rücksichtnahme. Bitte bedenken Sie, dass Sie mit mehreren Personen unter einem Dach wohnen. Jeder hat seine eigenen Bedürfnisse und Ansprüche, die in einer Gemeinschaft nicht immer ausgelebt werden können. Bitte bedenken Sie bei Handlungen immer, ob sich jemand durch Sie, Ihr Tun oder Unterlassen gestört fühlen könnte.
Die Hausordnung regelt Ruhezeiten (von 22 bis 7 Uhr und von 13 bis 15 Uhr), die Treppenhaus- und Kellerreinigung und die Nutzung von Gemeinschaftsräumen und -flächen.
Wenn viele Menschen unter einem Dach wohnen, kann es schon mal zu Lärmbelästigungen kommen. Wir empfehlen in solchen Fällen immer, als erstes den Verursacher anzusprechen. Oft ist ihm gar nicht bewusst, dass er stört. Sollte es schlimmer werden, teilen Sie uns dies bitte schriftlich unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Zeugen und Beschreibung der Störung mit. Unser Beschwerdemanagement wir sich um die Angelegenheit kümmern.

Darf ich ein Tier in meiner Wohnung aufnehmen (Tierhaltung)?
Tierhaltung ist grundsätzlich bei der BREBAU erlaubt, solange es sich um kleine Tiere wie Hamster oder Schildkröten handelt. Diese dürfen ohne Genehmigung in der Wohnung gehalten werden, solange ihre Zahl überschaubar bleibt, sie keine Schäden verursachen und die Nachbarn nicht stören. Bei Hunden und Katzen liegt der Fall anders, denn bei diesen Tieren behält sich die BREBAU als Vermieter eine ausdrückliche Genehmigung vor und verbindet dies auch mit entsprechenden Vorgaben, die Störungen der Nachbarn vermeiden sollen.

Was ist vor Einzug in meine neue Wohnung zu beachten?

Etwa zwei bis drei Wochen vor Mietvertragsbeginn melden Sie sich bitte bei Ihrem in den Vertragsunterlagen benannten Hauswart, um einen Termin für die Wohnungsübergabe zu vereinbaren. Am Tag der Übergabe wird der Hauswart ein Übergabeprotokoll erstellen. Darin werden der Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt der Übergabe festgehalten und auch die Ausstattung, übergebene Schlüssel und Zählerstände für Strom und Gas vermerkt. Die Zählerstande werden automatisch mit Ihren Daten an den städtischen Versorger swb weitergegeben, so dass sichergestellt ist, dass Sie Strom und Gas ab dem ersten Tag bekommen. Sollten Sie einen anderen Anbieter wünschen, müssen Sie sich eigenständig darum kümmern. Telefon und Internet muss ebenfalls von Ihnen selbst bei dem gewünschten Anbieter bestellt werden.

Bitte denken Sie daran, sich unter der neuen Adresse beim Einwohnermeldeamt anzumelden und Ihre Versicherung für Hausrat und Haftpflicht von Ihrem Umzug zu informieren.

Wie und wann soll ich meine Miete zahlen?

Grundsätzlich gestatten Sie der BREBAU bei der Unterschrift unter den Vertrag in Form eines sogenannten SEPA-Mandates, dass wir Ihre Miete von Ihrem Bankkonto einziehen dürfen. Dadurch ist immer sichergestellt, dass die Miete auch tatsächlich rechtzeitig von Ihnen gezahlt ist. Auch Veränderungen der Miethöhe durch Mietanpassungen oder Veränderungen der Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen werden automatisch berücksichtigt.

Anders ist dies bei Daueraufträgen. Diese müssen von Ihnen eingerichtet bzw. geändert werden.

Sollten Sie einmal in die Verlegenheit kommen und einen Mietrückstand haben, sprechen Sie bitte unbedingt mit unserer Mietenbuchhaltung unter den Telefonnummern 0421 3 49 62 76 oder 0421 3 49 62 70. Wir finden eine gemeinsame Lösung, bevor Schlimmeres passiert.

Bekomme ich eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung und welchen Einfluss hat dies auf meine Mietzahlung?

Neben der eigentlichen Miete für die Wohnung werden Betriebs- und Heizkosten als Vorauszahlungen eingezogen.

Vertraglich ist vereinbart, dass wir diese Vorauszahlungen einmal jährlich mit den tatsächlichen Kosten vergleichen und die sogenannte Betriebs- und/oder Heizkostenabrechnung erstellen. Hieraus können Sie entnehmen, ob die erhobenen Vorauszahlungen ausreichend oder zu hoch bzw. zu niedrig ausgefallen sind. Je nachdem müssen Sie noch etwas nachzahlen oder haben ein Guthaben. Beides wird in der Regel mit der nächsten Mietzahlung verrechnet, so dass diese Zahlung dann etwas niedriger oder etwas höher ausfallen kann.

Wir bemühen uns, die Vorauszahlungen so zu bemessen, dass es für Sie im günstigsten Fall nur ganz geringe Nachzahlungen oder Guthaben ergibt. Das gelingt nicht immer, da z.B. ein kalter und langer Winter die Heizkosten in die Höhe treibt.

Was muss ich bei Schäden und Mängeln in meiner Wohnung tun?

Sollten Sie Ihre Wohnung betreffend eine Beanstandung haben, melden Sie diese bitte dem für Ihr Gebäude zuständigen Hauswart. Er kümmert sich um die Begutachtung und ggf. die Behebung. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem Aushang an der Infotafel im Treppenhaus Ihres Wohngebäudes.

Ich möchte meine Wohnung kündigen – wie geht es weiter?

Sie können Ihren Mietvertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und von allen Vertragspartnern unterschrieben sein. Für die Kündigungsfrist ist das Eingangsdatum des Briefes entscheidend, nicht das Absendedatum oder der Poststempel. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag (Achtung: Auch der Samstag ist ein Werktag) bei uns eingegangen sein.

Nachdem wir Ihre Kündigung erhalten haben, bekommen Sie von uns eine Kündigungsbestätigung mit Kontaktdaten des Hauswartes und einer Beschreibung des weiteren Ablaufs. Bitte nehmen Sie mit dem Hauswart Kontakt auf, damit er im Zuge einer Vorabnahme der Wohnung mit Ihnen besprechen kann, welche Arbeiten bis zum Auszug und der Übergabe der Wohnung von Ihnen erbracht werden müssen. Zwei bis drei Wochen vor Auszug vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Wohnungsübergabe mit dem Hauswart. In dem im Zuge der Wohnungsübergabe erstellten Endabnahmeprotokoll wird der Zustand der Wohnung festgehalten.

Bereich WEG Verwaltung:

Wie erreiche ich die BREBAU und die ORION Hausverwaltung?

Persönlich:
Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 17.00 Uhr an der Schlachte 12-14 in 28195 Bremen.

Telefonisch:
0421 34 96 20

Per E-Mail:
Die E-Mail Adresse Ihres Ansprechpartners finden Sie auf der Webseite unseres Tochterunternehmens ORION Hausverwaltung www.orion-hausverwaltung.de

Wann erhalte ich meine Jahres-Hausgeldabrechnung?

Der Versand der Jahresabrechnung für Ihr Wohneigentum ist von vielen Einzelfaktoren abhängig: Wann erhalten wir die Abrechnung der Versorgungsunternehmen? Wie zuverlässig konnte das mit der Heizkostenabrechnung beauftragte Unternehmen die Ablesung am Ende des Abrechnungsjahres durchführen (Sofern kein Funksystem vorhanden: Anwesenheit der Bewohner erforderlich)? Liegen uns alle abrechnungsrelevanten Unterlagen vor, erstellen wir Ihre Abrechnung so zeitnah wie möglich. Danach wird diese in der Regel durch Belegprüfer oder den Verwaltungsbeirat geprüft. Erst dann ist die Abrechnung druckreif.

Muss die Hausgeldabrechnung bis zum 31. Mai eines Jahres für meine persönlichen steuerlichen Vorgänge vorliegen, damit ich die Steuerermäßigung nach §35a EStG in Anspruch nehmen kann (Selbstnutzer)?

Für den Wohnungseigentümer kommt eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht, wenn in der von uns erstellten Jahresabrechnung die im Kalenderjahr der Abrechnung unbar gezahlten Beträge bescheinigt werden. Von Seiten der Finanzverwaltung wird es nicht beanstandet, wenn Wohnungseigentümer die gesamten (sowohl die regelmäßig wiederkehrenden als auch einmaligen) begünstigten Aufwendungen in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Dabei ist es ausreichend, die entsprechenden Nachweise auf Verlangen des Finanzamts vorlegen zu können.

Muss die Hausgeldabrechnung bis zum 31. Mai eines Jahres vorliegen, damit die nicht umlagefähigen Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Abzug gebracht werden können (Vermieter von Eigentumswohnungen)?

Grundsätzlich sind sämtliche Ein- und Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermietung in der persönlichen Einkommensteuererklärung anzugeben. Dabei sind Einnahmen grundsätzlich in dem Jahr anzusetzen in dem sie vereinnahmt wurden (sog. Zuflussprinzip). Ausgaben dagegen sind grundsätzlich in dem Jahr abzusetzen in dem sie geleistet wurden (sog. Abflussprinzip). Insofern sind unterjährig geleistete Hausgeldzahlungen (Vorauszahlungen auf die Nebenkosten) als Werbungskosten abzusetzen. Der Saldo der Verwalterabrechnung ist jedoch erst im Jahr des Zugangs/Abflusses zu berücksichtigen. Aus steuerlicher Sicht ist es daher nicht erforderlich, dass die Hausgeldabrechnung bis zum 31. Mai des Folgejahres vom Hausverwalter zu erstellen ist.

Wie erfolgt die Prüfung der Hausgeldabrechnung?

Die Prüfung der Belege einer Jahresabrechnung ist im Gesetz als individuelles Recht geregelt. Jeder Eigentümer kann das Belegprüfungsrecht wahrnehmen. In der Regel übernimmt der Verwaltungsbeirat – wenn ein solcher bestellt ist – diese Tätigkeit für die anderen Eigentümer. Sollten Sie an der Einsichtnahme interessiert sein, bitten wir Sie, zu den üblichen Bürozeiten einen Belegprüfungstermin zu vereinbaren.

Werden in der Hausgeldabrechnung alle Einnahmen und Ausgaben des Kalenderjahres dargestellt?

Die Jahresabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz stellt eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung dar. So kann es vorkommen, dass Geldflüsse, welche eigentlich das vergangene bzw. folgende Wirtschaftsjahr betreffen, zwingend im jeweiligen Abrechnungsjahr anzusetzen sind, in dem der Zu- oder Abfluss vom Konto erfolgt. Die Rechtsprechung bestätigt dies einhellig – mehrfach auch der BGH.

Finden Erläuterungen zu der Hausgeldabrechnung in der Eigentümerversammlung statt?

Die Themen rund um Ihr Wohnungseigentum werden immer komplexer. Die Tagesordnung der regulären, einmal jährlich stattfindenden Wohnungseigentümerversammlung erreicht nicht selten einen Umfang von 20 Tagesordnungspunkten und mehr. Um die Versammlung in einem noch zumutbaren Zeitraum durchzuführen, ist es leider nicht möglich, Einzelfragen zur Jahresabrechnung während der Versammlung zu klären. Daher bitten wir Sie, Ihre Fragen vorab (gern auch per E-Mail) an uns zu richten.

Wie findet der Eigentümerwechsel in der Hausgeldabrechnung Berücksichtigung?

Als Verwalter sind wir verpflichtet, die Abrechnung objektbezogen für das Kalenderjahr zu erstellen. Der aktuell im Grundbuch eingetragene Eigentümer erhält nach Ende des Abrechnungszeitraums eine Jahresabrechnung über den gesamten Abrechnungszeitraum. Die Hausgeldzahlungen des Verkäufers sind dabei selbstverständlich angerechnet. Sofern Sie im Notarvertrag Regelungen mit dem Voreigentümer getroffen haben, betreffen diese jedoch ausschließlich die beiden Parteien Käufer – Verkäufer und berühren die Abrechnung nicht.

Was muss ich bei einem Eigentumswechsel tun?

Bitte zeigen Sie uns den verbindlichen Übergang der Nutzen und Lasten schriftlich an. Die Zahlungspflicht der Verkäuferin/des Verkäufers endet in der Regel zu diesem Zeitpunkt. Zur Erleichterung der Organisation des Zahlungsverkehrs werden Sie ein SEPA-fähiges Formular zum automatischen Hausgeldeinzug erhalten. Mit diesem ermächtigen Sie die Hausverwaltung, den regelmäßigen und automatischen Einzug des monatlichen Hausgeldbetrags vorzunehmen.

In der Regel erfolgt bei einem Eigentümerwechsel ohne Bewohnerwechsel keine Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten. Für andere Weisungen bitten wir Sie um schriftliche Mitteilung.

Kann ich von Ihnen Daten zu einem möglichen Erwerb einer Eigentumswohnung erhalten?

Die Daten einer Wohnungseigentümergemeinschaft unterliegen dem Datenschutz. Der verkaufende Eigentümer darf Ihnen umfangreich Auskunft erteilen. Der Verwalter hingegen nicht. Auch beratend darf er nicht tätig werden. Den optimalen Überblick erreichen alle Vertragsparteien, wenn Sie Einsicht in die Teilungserklärung sowie in die mindestens letzten drei Protokolle einer Wohnungseigentümergemeinschaft nehmen.

Wie muss ich mich bei einem Verkauf meiner Wohnung gegenüber der Eigentümergemeinschaft verhalten?

Der im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer ist der – gegenüber der Eigentümergemeinschaft verpflichtete – Schuldner der Hausgeldforderung. Wird die Wohnung verkauft, erhält der Verwalter in der Regel eine Kopie des Kaufvertrags bzw. anderweitig eine Information über den erfolgten Notartermin. Alleine aus der Anzeige des Wohnungsverkaufes ist für die Hausverwaltung nicht erkennbar, wer ab wann neuer Eigentümer ist. Der Verkäufer bleibt also der Hausgeldschuldner gegenüber der Eigentümergemeinschaft. Mit dem im Kaufvertrag festgelegten Termin der Übergabe gehen Nutzen und Lasten des Eigentums auf den Käufer über. Diesen Termin berücksichtigen wir gern. Bitte tragen Sie als Verkäufer Sorge, dass der Wohngeldeinzug vom neuen Eigentümer reibungslos erfolgen kann, denn wohnungseigentumsrechtlich bleiben Sie Eigentümer bis zur Umschreibung des Grundbuches.

Was muss ich unternehmen, wenn in meiner vermieteten Wohnung der Mieter wechselt?

Bitte lesen Sie die Verbrauchswerte der Wärmemengenzähler, Verbrauchserfassungsgeräte und Wasseruhren ab und teilen Sie uns die Stände per E-Mail mit. Bei Geräten mit Funkübermittlung brauchen Sie keine Ablesung vornehmen. Oder beauftragen Sie den Messdienstleister mit der Zwischenablesung.

Was ist die Instandhaltungsrücklage?

Die Wohnungseigentümergemeinschaften sind verpflichtet, Instandhaltungsrücklagen zu bilden. Die Höhe der Instandhaltungsrücklage bestimmt sich nach Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums, dem Alter des Gebäudes, der technischen Ausstattung und der Qualität der bisherigen Instandsetzungsmaßnahmen. Sie soll so gebildet werden, dass Sonderumlagen nur in Ausnahmefällen notwendig sein sollten.

Wie wird die Höhe der Instandhaltungsrücklage ermittelt?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Instandhaltungsrücklage festzulegen.

1. Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (II. Berechnungsverordnung (Geltung ab 29. August 1990) – hier § 28 Instandhaltungskosten. Die II. BV sichert einen Mindesterhaltungsstandard gemeinschaftlichen Eigentums. Diese staffelt sich nach Baubeginn und technischer Ausstattung.

2. Berechnung nach Lebensdauer und Reparaturzyklen.Einen Anhalt über die zu erwartenden Kosten für Instandhaltung geben die Reparaturzyklen, bezogen auf die ursprünglichen Baukosten. Diese Betrachtung bezieht sich auf eine 100-jährige Lebensdauer eines Bauwerkes. In dieser Zeit ist es notwendig, ca. 130% der ursprünglichen Baukosten in das Bauwerk zu reinvestieren. Dies bedeutet eine jährliche durchschnittliche Investitionssumme von 1,3% der Bausumme. Es entspricht einem sehr guten Unterhaltungsniveau, wie es derzeit in der Bundesrepublik Deutschland noch üblich ist.

Die Rücklagenbildung verändert sich, wenn

  • in der Vergangenheit zu wenig Rücklagen gebildet wurden
  • bereits Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt wurden
  • die Gemeinschaft einen Anteil der jährlichen Reparaturen bzw. Instandhaltungen im Rahmen der Jahresabrechnung trägt
Wie kann ich an meinem Eigentum etwas baulich verändern?

Das Wohnungseigentumsgesetz schreibt:
WEG, § 22 (1): „Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.“

WEG, § 14 (1): „Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst“.

Eigentümer, die Veränderungen in oben beschriebenem Sinne an Ihrem Eigentum vornehmen möchten, haben einen exakt formulierten Beschlussantrag beim Verwalter eingereicht. Dazu ist regelmäßig auch die Überlassung von Zeichnungen, Planunterlagen und exakter Beschreibungen der Maßnahme notwendig. Diese Unterlagen hat der Verwalter mit der Einladung versandt. Mit dem Hinweis des mit einer baulichen Veränderung verbundenen Haftungsrisikos im Anfechtungsfall (gerichtliche und außergerichtliche Kosten) hat der Verwalter der Rechtsprechung Genüge getan und durfte einen positiven Beschluss verkünden, wenn eine einfache Mehrheit die bauliche Veränderung befürwortet.

Was muss ich tun, wenn meine baulichen Änderungen andere Eigentümer stören oder ich mich durch von anderen Eigentümern vorgenommenen Veränderungen beeinträchtigt fühle?

Der Beseitigungsanspruch einer baulichen Veränderung ist ein individueller Anspruch des benachteiligten Wohnungseigentümers. Der Verwalter ist regelmäßig nicht Mitglied der Gemeinschaft, so dass eine durch ihn initiierte Durchsetzung der Beseitigung mangels Legitimation erfolglos bleibt. Auch ist der Verwalter in diesem Fall nicht berechtigt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allenfalls bleibt ihm die Möglichkeit, eine entsprechende Beschlussfassung vorzubereiten.

Wie schnell muss ich in diesem Fall reagieren?

Der Beseitigungsanspruch baulicher Veränderungen ohne Zustimmung der nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer verjährt binnen drei Jahren. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rückbauanspruch gegen den Verursacher verwirkt. Als Maßnahme ordnungsgemäßer Instandsetzung muss er diesen jedoch dulden (Achtung: zu Lasten und auf Kosten der Eigentümergemeinschaft). Bei der gerichtlichen Durchsetzung des Rückbauanspruches einer baulichen Veränderung ist daher genau zu prüfen, ob ein solcher überhaupt noch gefordert werden kann oder ob die Gemeinschaft den Rückbau selbst vornehmen muss. Der betroffene Eigentümer kann dann lediglich Duldung in Anspruch nehmen. So oder so ist jedoch stets ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft einzuholen.

Sind Versorgungsleitungen Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen. Das gilt auch, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient.

Ihre Zugehörigkeit zu dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Versorgungsnetz verlieren solche Versorgungsleitungen auch nicht dadurch, dass sie in den räumlichen Bereich des Sondereigentums eintreten. Abweichende Regelungen in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung sind wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Regelungen nichtig, d.h. rechtsunwirksam. Die Teilungserklärung kann die Grenze zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum nicht zu Ungunsten des Gemeinschaftseigentums verschieben.

Die im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsleitungen verlieren ihre Zugehörigkeit zum Gesamtnetz (und damit die Zugehörigkeit zum Gemeinschaftseigentum) allerdings von dem Punkt an, an dem sie sich durch eine im räumlichen Bereich des Sondereigentums vorhandene Absperrvorrichtung hiervon trennen lassen.

Ist in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung keine besondere Zuweisung der im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindlichen Versorgungsleitungen oder Heizkörper zum Sondereigentum enthalten, so sind diese grundsätzlich als zwingend gemeinschaftliches Eigentum anzusehen.

Welche Versicherung kommt im Schadensfall für meine Einrichtungsgegenstände auf?

Bei Wasserschäden, die durch Gebäudetechnik entstehen, sind Ihre Einrichtungsgegen-stände im Allgemeinen nicht mit versichert. Schäden dieser Art werden durch eine – von Ihnen – privat abgeschlossene Hausratversicherung abgedeckt. Der Abschluss einer privaten Hausratversicherung ist daher unbedingt empfehlenswert, jedoch nicht verpflichtend.

Welche Versicherung kommt für Schäden an meinem Sondereigentum auf?

Wird als Folge eines – im Rahmen der Versicherungsbedingungen gedeckten – Wasserschadens Sondereigentum beschädigt, ist dies üblicherweise über die Gebäudeversicherung abgedeckt. Die Regulierung erfolgt in diesem Fall direkt zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer.

Der Folgeschaden im Sondereigentum der Wohnung ist jedoch nicht über die Gebäudeversicherung abgesichert, wenn ein Schadenereignis nicht vorliegt. Hier bleibt immer ein Restrisiko beim Eigentümer.

Folgeschäden in der Wohnung, z.B. abgetrocknete Wasserflecken, die nicht einem Schadenereignis zuordenbar sind, betreffen immer den Wohnungseigentümer. Weder kommt die Gebäudeversicherung dafür auf, noch ist der Gemeinschaft der Folgenschaden anzulasten. Es fehlt am Verschulden der Gemeinschaft, diesen verursacht zu haben. Ist allerdings z.B. durch eine beschlussweise Sanierungsablehnung ein Schaden entstanden, so handelt es sich hier um einen Haftpflichtfall.

Was unternehme ich bei Schimmel in meiner Eigentumswohnung?

Wird als Folge eines – im Rahmen der Versicherungsbedingungen gedeckten – Wasserschadens Sondereigentum beschädigt, ist dies üblicherweise über die Gebäudeversicherung abgedeckt. Die Regulierung erfolgt in diesem Fall direkt zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer.

Der Folgeschaden im Sondereigentum der Wohnung ist jedoch nicht über die Gebäudeversicherung abgesichert, wenn ein Schadenereignis nicht vorliegt. Hier bleibt immer ein Restrisiko beim Eigentümer.

Folgeschäden in der Wohnung, z.B. abgetrocknete Wasserflecken, die nicht einem Schadenereignis zuordenbar sind, betreffen immer den Wohnungseigentümer. Weder kommt die Gebäudeversicherung dafür auf, noch ist der Gemeinschaft der Folgenschaden anzulasten. Es fehlt am Verschulden der Gemeinschaft, diesen verursacht zu haben. Ist allerdings z.B. durch eine beschlussweise Sanierungsablehnung ein Schaden entstanden, so handelt es sich hier um einen Haftpflichtfall.

Welche Funktion hat die Hausordnung?

Die Hausordnung regelt den Gebrauch und die Nutzung des Wohneigentums im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander. Hieraus ergeben sich individuelle Beseitigungsansprüche von Wohnungseigentümer zu Wohnungseigentümer. Grundsätzlich gelten die Regelungen der Hausordnung nur im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander. So stehen vermietende Eigentümer stets vor dem Problem, die beschlossene oder vereinbarte Hausordnung als Grundlage des Mietverhältnisses zu fixieren. Dies insbesondere dann, wenn nach der Begründung des Mietverhältnisses beschlussweise die Hausordnung ergänzt wird. Im Gegensatz zur verbreiteten Auffassung ist der Verwalter nicht berechtigt, Verstöße gegen die Regelungen der Hausordnung aus eigener Kompetenz zu ahnden. Der Verwalter kann zwar im Rahmen der Organisation der Hausordnung gegen Störer (wenn Wohnungseigentümer) eine Abmahnung aussprechen – in den wenigsten Fällen beseitigt diese die Störung aber. Die Vornahme von Sanktionshandlungen oder die gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- bzw. Störungsbeseitigungsansprüchen hingegen obliegt ausschließlich dem einzelnen Wohnungseigentümer selbst. Der Verwalter besitzt keine Weisungs-, Abmahnungs- oder sonstige Befugnisse gegenüber Mietern oder sonstigen Dritten.

Muss die Hauseingangstür abends und nachts verschlossen sein?

Dem – im Regelfall als Hauptgrund angegebenen – Sicherheitsbedürfnis der Bewohner soll Rechnung getragen werden. Daher werden – oft im Rahmen einer Beschlussfassung zu Hausordnungen – Öffnungszeiten festgelegt. Solche Regelungen stehen in Divergenz zum Brandschutz, wenn dadurch das Verlassen des Gebäudes ohne Schlüssel nicht mehr gewährleistet ist. Der verminderte Einbruchschutz ist zweitrangig. Im Brand- oder anderweitigem Notfall ist Panik vorprogrammiert und ein Schlüssel dann nicht bei der Hand. Zuletzt wurde dies durch das LG Frankfurt a. M. (AZ: 2-13 S 127/12) bestätigt. Das Verriegeln der Haustüre ist juristisch unwirksam.

Wie hoch darf die Verwaltervergütung sein?

Eine Verwaltergebühr kann nicht pauschaliert betrachtet werden. Jede Verwaltung hat eine andere Kalkulationsgrundlage, da der Aufwand, den die Verwaltung für die Eigentümergemeinschaft betreibt, sich stark unterscheidet. Wir richten uns an den durchschnittlichen marktüblichen Vergütungen aus, betrachten den Arbeitsaufwand für die jeweilige Eigentümergemeinschaft und berücksichtigen ein langjähriges Vertragsverhältnis sowie die avisierte Vertragslaufzeit. Mit einer adäquaten Verwaltervergütung können wir sicherstellen, Ihnen langfristig kompetent zur Seite zu stehen.